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Hauptbereich

Entscheidungs- und Vertretungsbefugnis

 

Die natürlichen Elternrechte stehen unter dem besonderen Schutz des Grundgesetzes. Daher liegt die elterliche Sorge für das Pflegekind auch nach der Unterbringung in einer Pflegefamilie im Normalfall weiterhin bei den leiblichen Eltern. Die elterliche Sorge umfasst die Personensorge (z.B. die Erziehung, Aufsichtspflicht, Bestimmung des Aufenthalts des Kindes und die Gesundheitssorge) sowie die Vermögenssorge des Kindes.

Pflegeeltern sind jedoch nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch berechtigt, in Angelegenheiten des täglichen Lebens zu entscheiden und die Inhaber der elterlichen Sorge in solchen Fällen zu vertreten. Zu den Angelegenheiten des täglichen Lebens zählen:

  • in der Schule: Gespräche mit Lehrern, Konferenzen
  • Arztbesuche
  • Einkäufe für das Kind
  • Anmeldungen in Vereinen
  • Besuche bei Freunden und Verwandten der Pflegefamilie
  • Urlaube im Inland
  • alle weiteren Entscheidungen des Alltags

Über Angelegenheiten des täglichen Lebens hinausgehende Entscheidungen müssen in einer gemeinsamen Absprache zwischen leiblichen Eltern, der Pflegefamilie und dem Jugendamt getroffen werden. Beispiele:

  • Beantragung eines Kinderreisepasses
  • Anmeldung in Kindergarten oder Schule
  • Operationen/Impfungen
  • Entscheidung über den Wohnort

Hinweis: Als Pflegefamilie können Sie auch beantragen, dass Ihnen das Familiengericht Angelegenheiten der elterlichen Sorge überträgt, wenn das Kind für längere Zeit in Ihrer Familie lebt. Die Übertragung bedarf der Zustimmung der Eltern. Bei Gefährdung des Kindeswohls kann den Eltern das Sorgerecht auch ganz oder teilweise entzogen und ein Ergänzungspfleger oder Vormund bestellt werden. Als Ergänzungspfleger oder Vormund kommen auch die Pflegeeltern in Betracht.

 

Vertiefende Informationen

   

Freigabevermerk

 

Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Sozialministerium hat ihn am 17.03.2021 freigegeben.

 

Infobereiche

Kinderfest

Das traditionelle Kinderfest in Neckartailfingen wurde erstmalig bereits im Jahre 1884 als Kinderfest im Pfarrkalender erwähnt. Dieses Fest wurde in den nachfolgenden Jahren als Maienfest und als Kinderfest benannt. Das Kinderfest wird seit dem Jahre 1991 von der Neckartailfinger Kinderfest GbR in Zusammenarbeit mit der Gemeinde durchgeführt und organisiert.

Naherholungsgebiet Aileswasen

Das Naherholungsgebiet in der Gemeinde Neckartailfingen hat als zentralen Punkt den Aileswasensee mit dem dortigen Seehaus. Es handelt sich hier nicht um einen natürlichen See, sondern er ist aus einer ehemaligen Kiesgrube heraus entstanden.