Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) und der §§ 66 bis 71 a der Gewerbeordnung hat der Gemeinderat der Gemeinde Neckartailfingen am 15.12.2009 folgende Satzung zur Regelung [...] der Gemeindeverwaltung zu beachten. (2) Die allgemein geltenden Vorschriften, insbesondere die Gewerbeordnung, die Preisauszeichnungsverordnung, das Lebensmittel-, Hygiene- und Baurecht sind zu beachten [...] auf den Marktplatz zu verbringen, ausgenommen Blindenhunde sowie Tiere, die gemäß § 67 Abs. 1 Gewerbeordnung zugelassen und zum Verkauf auf dem Markt bestimmt sind, 4. Motorräder, Fahrräder, Mopeds und[mehr]
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